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23.04.2025 - Zu den Voraussetzungen einer Abwendungsbefugnis durch Hinterlegung nach § 711 S. 1 Alt. 2 ZPO und der Urteilsergänzung nach § 716 ZPO sowie zum Ausschluss einer Urteilsberichtigung

Datum der Entscheidung
23.04.2025
Aktenzeichen
1 U 12/24
Normen
ZPO § 108 Abs. 1 S. 2, § 139, § 278 Abs. 3, § 319, § 320, § 321, § 708, § 709, § 711, § 712, § 71
Rechtsgebiet
Zivilprozessrecht
Schlagworte
Zivilprozessrecht, Urteilsberichtigung; Urteilsergänzung; vorläufige Vollstreckbarkeit; Abwendungsbefugnis; Sicherheitsleistung; Hinterlegung
Leitsatz

1. Die Urteilsergänzung nach § 716 ZPO erfasst nicht nur Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit selbst nach den §§ 708 und 709 ZPO, sondern auch die Entscheidungen nach § 711 ZPO über die Abwendungsbefugnis sowie nach § 712 ZPO über einen Schutzantrag des Schuldners.

2. Eine Urteilsergänzung im Hinblick auf eine fehlende Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 S. 1 ZPO durch Hinterlegung scheidet bereits dann aus, wenn das Urteil lediglich die Möglichkeit einer Abwendung durch Sicherheitsleistung nach § 711 S. 1 Alt. 1 ZPO vorsieht, ohne auch eine Hinterlegung nach § 711 S. 1 Alt. 2 ZPO zu ermöglichen.

3. Die Hinterlegung im Sinne des § 711 S. 1 Alt. 2 ZPO bezieht sich in Abgrenzung zur Sicherheitsleistung durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren nach § 711 S. 1 Alt. 1 ZPO i.V.m. § 108 Abs. 1 S. 2 ZPO auf die Möglichkeit, zur Abwendung der Zwangsvollstreckung von Herausgabeansprüchen oder Lieferansprüchen (z.B. auf Übereignung beweglicher Sachen) den geschuldeten Gegenstand zu hinterlegen.

4. Eine Unrichtigkeit des Tatbestandes nach § 320 Abs. 1 ZPO liegt dann vor, wenn das Gericht den Sach- oder Streitstand unzutreffend wiedergibt und im Tatbestand etwas beurkundet, was die Parteien so nicht vorgetragen haben.