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Was ist der Unterschied zwischen Dolmetschern und Übersetzern?

Die Tätigkeit von Dolmetschern umfasst die mündliche Sprachübertragung.
Sprache im Sinne des Gesetzes sind auch sonstige anerkannte Kommunikationstechniken, wie z.B. Gebärdensprache.
Bei einer schriftlichen Sprachübertragung (z.B. das Übersetzen einer Urkunde) spricht man von Übersetzern.

Sie benötigen allgemein beeidigte Dolmetscher oder ermächtigte Übersetzer?

In der bundesweiten Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank haben Sie die Möglichkeit einzeln oder kombiniert nach bestimmten Dolmetscherinnen und Dolmetschern bzw. Übersetzerinnen und Übersetzern über den Namen, den Ort oder die Sprache zu suchen.
Eine Gewähr für die Zuverlässigkeit der in das Verzeichnis eingetragenen Personen und die Aktualität der Eintragungen wird seitens des Oberlandesgerichts nicht geboten!

Sie haben Interesse an einer allgemeinen Beeidigung als Dolmetscherin oder Dolmetscher oder einer Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer?

Zur mündlichen und schriftlichen Sprachübertragung für gerichtliche Zwecke und/oder für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke können Dolmetscherinnen und Dolmetscher allgemein beeidigt und Übersetzerinnen und Übersetzer ermächtigt werden; gleichzeitig sind sie zu verpflichten. Die allgemeine Beeidigung hat den Vorteil, dass bei der Zuziehung durch ein Gericht, die Staatsanwaltschaft oder eine Notarin bzw. einen Notar statt der Eidesleistung im Einzelfall die Berufung auf den allgemeinen Eid genügt.
Dolmetscherinnen und Dolmetscher, die nicht allgemein beeidigt sind, können ebenfalls zu Gerichtsverhandlungen hinzugezogen werden. Vor Beginn der Tätigkeit ist dann allerdings für diese Verhandlung grundsätzlich eine Vereidigung erforderlich.
Die Beeidigung als Gerichtsdolmetscherin oder Gerichtsdolmetscher richtet sich nach dem Gesetz über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern (Gerichtsdolmetschergesetz – GDolmG) vom 10. Dezember 2019.
Die allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin oder Dolmetscher für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke in Bremen und die Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer für gerichtliche, staatsanwaltliche und notarielle Zwecke in Bremen erfolgen nach §§ 28a ff. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und des bremischen Justizkostengesetzes (AGGVG) vom 13. Dezember 2022.
Nach der seit 01.01.2023 geltenden Rechtslage endet die allgemeine Beeidigung für Gerichtsdolmetscherinnen/Gerichtsdolmetscher und Dolmetscherinnen/Dolmetscher für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke sowie die Ermächtigung für Übersetzerinnen/Übersetzer, wenn diese seit dem 01.01.2023 erfolgt ist, nach fünf Jahren. Sie wird auf Antrag jeweils um fünf weitere Jahre verlängert, wenn die Voraussetzungen zur Bestellung nach wie vor vorliegen.
Zuständig für das Verfahren zur Beeidigung und Ermächtigung ist die Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen.

Gesetz, Hinweise, Antragsformular

Mit diesen Links gelangen Sie zu einem Volltext Gesetzes über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern (GDolmG), BGBl. I 2019, S. 2121, 2124 [BGBL119 (pdf, 64.3 KB)], zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2021, BGBl. I 2021, S. 2099, 21098 [BGBL121 (pdf, 169.3 KB)], und des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Bremischen Justizkostengesetzes vom 13. Dezember 2022 [GBl 965 (pdf, 364 KB)].
Zusammengefasst können Sie die Hinweise zu den Voraussetzungen, dem weiteren Verfahren und den Kosten unserem Hinweisblatt (pdf, 355.3 KB) entnehmen.
Um die allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin/Dolmetscher und/oder Ermächtigung als Übersetzerin/Übersetzer zu beantragen, nutzen Sie bitte dieses Antragsformular:
Antrag (pdf, 810.9 KB) zum Ausfüllen am Computer und anschließendem Ausdruck

Gebühren

Die Gebühren werden nach Nr. 4 des Gebührenverzeichnisses zum Bremischen Justizkostengesetz (Anlage zu § 1 Absatz 2) erhoben.
Die Gebühr für das Verfahren über einen Antrag auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin oder Dolmetscher und/oder Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer für eine Fremdsprache/Gebärdensprache beträgt 158,00 Euro, für jede weitere beantragte Sprache erhöht sich die Gebühr um jeweils 105,00 Euro.
Die Gebühr für das Verfahren auf Verlängerung der Beeidigung bzw. Ermächtigung für eine Fremdsprache/Gebärdensprache beträgt 53,00 Euro, für jede weitere beantragte Sprache erhöht sich die Gebühr um jeweils 35,00 Euro.
Die Gebühren werden mit Einreichung des Antrages fällig (Vorschusspflicht). Die Gebühr für den Antrag ermäßigt sich auf 105 Euro (bei dem Antrag auf Verlängerung auf 35 Euro), wenn der Antrag vor einer Entscheidung zurückgenommen wird.
Einzelheiten zu weiteren Gebühren entnehmen Sie bitte unserem Hinweisblatt .
Bitte überweisen Sie jedoch erst nach Erhalt einer Rechnung unter Angabe des dort genannten Kassenzeichens!

Kontakt

Bei Fragen kontaktieren Sie gerne die Verwaltungsgeschäftsstelle für Angelegenheiten von Dolmetscherinnen/Dolmetschern und Übersetzerinnen/Übersetzern per Post oder E-Mail (telefonisch können keine Auskünfte gegeben werden):
Herrn Cordes
Vertreterin: Frau Raths
Verwaltungsgeschäftsstelle
Dolmetscherinnen/Dolmetscher und Übersetzerinnen/Übersetzer

E-Mail: office@oberlandesgericht.bremen.de

Eine persönliche Vorsprache bei dem/der zuständigen Sachbearbeiter/-in ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.