Sie sind hier:
  • Kein Aufwendungsersatz nach Widerruf eines Beitritts zu einer Fondsgesellschaft

29.02.2012 - Kein Aufwendungsersatz nach Widerruf eines Beitritts zu einer Fondsgesellschaft

Datum der Entscheidung
29.02.2012
Aktenzeichen
1 U 66/11
Normen
BGB §§ 305c Abs. 2, 312 Abs. 1 Satz 1, 355 Abs. 1, 357 Abs. 1 und Abs. 3
Rechtsgebiet
Sonstiges Zivilrecht
Schlagworte
sonstiges Zivilrecht, Widerruf eines Beitritts zur Fondsgesellschaft, Aufwendungsersatz, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Unklarheitenregelung
Titel der Entscheidung

Warning: preg_replace(): Unknown modifier '.' in /srv/nfs-share/data/sixcms/oberlandesgericht/sixcms_upload/templates/template472.php on line 45
Kein Aufwendungsersatz nach Widerruf eines Beitritts zu einer Fondsgesellschaft (85.2 KB)
Leitsatz
Die Regelungen im Emissionsprospekt und im Gesellschaftsvertrag einer Fondsgesellschaft, dem Dritte ohne unternehmerische Befugnisse zur Anlage von Vermögen beitreten, unterliegen der Auslegung und Inhaltskontrolle nach den Bestimmungen für Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB).

Hat ein Gesellschafter den Beitritt widerrufen und ist nach der Auslegung offen, ob Bestimmungen, die einen Aufwendungsersatzanspruch im Falle des Einzahlungsabbruchs und der Kündigung begründen, auch bei einem Widerruf des Beitritts anzuwenden sind, so ist nach der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB davon auszugehen, dass ein Aufwendungsersatz im Falle des Widerrufs nicht geschuldet ist.