Normen
StGB § 57 Abs. 1, Abs. 6, § 73 Abs. 1, § 73c
Leitsatz
1. Unzureichende oder falsche Angaben des Verurteilten über den Verbleib von Gegenständen, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen, können nicht nur im Rahmen des § 57 Abs. 6 StGB, sondern auch im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 StGB berücksichtigt werden.
2. Das Verheimlichen der Tatbeute und die darin begründete Gefahr neuer Delikte kann einer positiven Legalprognose nach § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB entgegenstehen.
3. Begehrt ein Verurteilter die Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung nach § 57 StGB, so ist es ihm grundsätzlich zuzumuten, nach Kräften an der Aufklärung hinsichtlich des Verbleibs der Beute mitzuwirken. Unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib der Tatbeute im Sinne des § 57 Abs. 6 StPO macht ein Täter bereits dann, wenn er sein Wissen über Tatsachen nicht offenbart, die einen Zugriff auf die Beute ermöglichen oder erleichtern können. Solche unzureichenden oder falschen Angaben können in einem völligen Schweigen, im Vortäuschen des Nichtwissens, in lückenhaften oder unplausiblen Angaben oder in erlogenen Hinweisen bestehen.