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14.07.2025 - Prüfung der Haftbedingungen bei der Auslieferung nach Ungarn

Datum der Entscheidung
14.07.2025
Aktenzeichen
1 OAus 20/24
Normen
§ 3 IRG, § 29 IRG, § 32 IRG, § 73 IRG, § 83 IRG, § 83b IRG
Rechtsgebiet
Strafprozessrecht
Schlagworte
Strafprozessrecht, Europäischer Haftbefehl, Auslieferung, Ungarn, Haftbedingungen
Leitsatz

1. In Bezug auf den Strafvollzug in der Republik Ungarn liegen weiterhin Anhaltspunkte für systemische oder allgemeine Mängel der Haftbedingungen vor, aufgrund derer im Rahmen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls die Gerichte des vollstreckenden Mitgliedstaates die konkreten Haftbedingungen in sämtlichen Haftanstalten des ersuchenden Mitgliedsstaates prüfen müssen, in denen der Verfolgte nach den vorliegenden Informationen wahrscheinlich inhaftiert sein wird.

2. Bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte für systemische oder allgemeine Mängel genügen lediglich allgemein gehaltene Erklärungen der ungarischen Behörden zu den Haftbedingungen in der Republik Ungarn ohne Benennung der konkreten Haftanstalten nicht zur Ermittlung einer ausreichenden Tatsachengrundlage für eine eigene Gefahrenprognose durch die Gerichte des vollstreckenden Mitgliedstaates.

3. Bei einer zugesicherten Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt Szombathely sowie einer bekannten nur vorübergehenden Unterbringung in der Haftanstalt in Budapest ist nach derzeitigem Erkenntnisstand das Vorliegen einer echten Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung eines Verfolgten durch die Haftbedingungen in der Republik Ungarn auszuschließen