Datum der Entscheidung
03.07.2025
Normen
BGB §§ 1943, 2142; GBO §§ 22, 35 Abs. 1 Satz 2, 51
Schlagworte
Erbrecht, Grundbuchrecht, Nacherbschaft, Nacherbenvermerk, Erbausschlagung
Leitsatz
1. Die Frage der Wirksamkeit der Erbausschlagung kann im Hinblick auf die Möglichkeit einer vorherigen Annahme im Regelfall nicht im grundbuchrechtlichen Verfahren entschieden werden.
2. Ein Ausnahmefall kann vorliegen, wenn der Nacherbe zeitnah nach Eintritt des Vorerbfalls und vor Eintritt des Nacherbfalls die Ausschlagung der Nacherbschaft erklärt hat und auch für das Nachlassgericht keine weiteren Ermittlungsansätze als die Erklärung des ausschlagenden Nacherben ersichtlich wären. In diesem Fall kann der Nachweis, dass die Nacherbschaft nicht vor der Erklärung der Ausschlagung ausdrücklich oder konkludent angenommen wurde, durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung beim Grundbuchamt erfolgen.