Schlagworte
sonstiges Zivilrecht, Anmeldung zum Handelsregister, Nachweis der Rechtsnachfolge, Gleichwertigkeit ausländischer Erbzeugnisse
Leitsatz
Das Registergericht ist zum Nachweis der Rechtsnachfolge im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 5 HGB nicht gehalten, die Gleichwertigkeit ausländischer Erbzeugnisse einer eigenen rechtlichen Prüfung zu unterziehen und zu diesem Zwecke zweifelhafte Rechtsfragen zu klären. Vielmehr kann der Antragsteller im Anwendungsbereich der EuErbVO auf das Europäische Nachlasszeugnis im Sinne des Art. 62 ff. EuErbVO verwiesen werden.