Leitsatz
1. Das Vollstreckungsgericht muss im Rahmen einer Prognose nach § 57 Abs. 1 StGB den Verdachtsgrad im Hinblick auf eine erneute Straffälligkeit eigenständig aufklären, ohne an die Einschätzung der Ermittlungsbehörde gebunden zu sein. Es muss die Ermittlungsakte nicht zwingend beiziehen, sofern andere verlässliche Erkenntnisse (etwa eine Haftbefehlsbegründung in Verbindung mit weiteren den Tatverdacht stützenden Umständen) eine hohe Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung belegen.
2. Die Berücksichtigung anhängiger Ermittlungsverfahren im Rahmen der Prognoseentscheidung nach § 57 StGB wird nicht notwendigerweise durch eine lange Verfahrensdauer des Ermittlungsverfahrens ausgeschlossen und das Resozialisierungsinteresse tritt insbesondere bei komplexeren Verfahren und schwerwiegenderen Tatvorwürfen hinter dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit zurück, solange der Fortgang durch die aktenführende Behörde nicht willkürlich hinausgezögert wird.