Normen
StGB § 64, § 67 Abs. 5 S. 1, § 67 Abs. 5 S. 2, § 67d Abs. 5; StPO § 454 Abs. 3, 462 Abs. 3, 463 Abs. 6
Schlagworte
Strafprozessrecht, Strafvollstreckung, Vollstreckungsreihenfolge, Maßregel, Erledigung
Leitsatz
I. Die Erledigung der Maßregel steht der Anwendung des § 67 Abs. 5 S. 2 StGB zur Anordnung des Vollzugs der Maßregel bei Nichtaussetzung der Reststrafe zur Bewährung nicht entgegen.
II. Zu den in der Person des Verurteilten liegenden Umständen, die den Vollzug des Strafrests in Anwendung des § 67 Abs. 5 S. 2 2. HS. StGB als angezeigt erscheinen lassen können, zählen nicht primär die Zweckerledigung der Maßregel und die mögliche Überschreitung der Höchstfrist nach § 67d Abs. 4 StGB, wohl aber die Umstände, dass zwar die tatfördernde Sucht behandelt wurde, sie aber nicht die alleinige Ursache für die Tatbegehung ist und deswegen die Gefährlichkeit des Verurteilten fortbesteht, und dass der Verurteilte trotz der Anrechnung des Maßregelvollzugs noch eine längere Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, da jedenfalls ein mehr als einjähriger Aufenthalt des Verurteilten in der Entziehungsanstalt über die Dauer der Entwöhnung hinaus untunlich ist.
III. Für einen weiteren Vollzug im Maßregelvollzug in Anwendung des § 67 Abs. 5 S. 2 1. HS. StGB spricht, dass ein erreichter Therapieerfolg nicht durch einen Vollzug im Strafvollzug zu gefährden ist, was aber nicht allgemein und ohne konkrete Anhaltspunkte hierfür angenommen werden kann, da gerade der Strafvollzug zur Behandlung einer dissozialen Haltung und Lebensweise bestimmt ist und im Strafvollzug auch eine bereits erreichte Abstinenz berücksichtigt und eine praktische Erprobung und Bewährung in zunehmenden Vollzugslockerungen ermöglicht werden kann.