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17.09.2019 - Zum Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bei neuer Straftat vor Aussetzung einer nachträglich gebildeten Gesamtstrafe

Datum der Entscheidung
17.09.2019
Aktenzeichen
1 Ws 111/19
Normen
StGB § 56f Abs. 1
Rechtsgebiet
Strafprozessrecht
Schlagworte
Strafprozessrecht, Widerruf der Strafaussetzung, neue Straftat, nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe
Titel der Entscheidung

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Zum Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bei neuer Straftat vor Aussetzung einer nachträglich gebildeten Gesamtstrafe (146.2 KB)
Leitsatz
§ 56f Abs. 1 S. 2, 2. Alt. StGB erlaubt den Widerruf einer Strafaussetzung entsprechend § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB auch dann, wenn nach der Aussetzung einer nachträglich gebildeten Gesamtstrafe solche Straftaten bekannt werden, die nach der Strafaussetzung einer ersten Verurteilung, aber noch vor weiteren Verurteilungen begangen worden sind, deren Strafen in die nachträglich gebildeten Gesamtstrafe einbezogen worden sind (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 18.09.2014 – III-3 Ws 304/14, juris Rn. 13 ff. und OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.12.2018 – 4 Ws 293/18, juris Rn. 11 ff.).