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27.06.2011 - Zum Umfang der dem Handelsvertreter nach § 86a HGB zur Verfügung zu stellenden „erforderlichen Unterlagen“

Datum der Entscheidung
27.06.2011
Aktenzeichen
2 U 21/11
Normen
§ 86a Abs. 1 HGB
Rechtsgebiet
Zivilprozessrecht
Schlagworte
Zum Umfang der dem Handelsvertreter nach § 86a HGB zur Verfügung zu stellenden „erforderlichen Unterlagen“
Titel der Entscheidung

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Zum Umfang der dem Handelsvertreter nach § 86a HGB zur Verfügung zu stellenden „erforderlichen Unterlagen“ (24.8 KB)
Leitsatz
1. Auch EDV-Softwareprogramme können zu den in § 86a Abs. 1 HGB aufgeführten Unterlagen zählen. Die dortige Aufzählung ist nicht abschließend.

2. Für die Frage der Erforderlichkeit i.S.d. des § 86a Abs. 1 HGB ist auf die Aufgabe des Handelsvertreters und Branchenüblichkeit abzustellen. Es kommt nicht auf den Umfang des Einsatzes durch den Handelsvertreter sondern u.a. darauf an, wie lang die Unterlagen ihm bereits zur Verfügung standen und ob auch die anderen Außendienst-mitarbeiter über sie verfügen.