Normen
BGB § 305 Abs. 2, § 307, § 308 Nr. 4, § 319 Abs. 1;
KWG § 7 Abs. 1, § 10i Abs. 3;
UmwG § 3, § 20;
SchVG § 2;
WpHG § 48 Abs. 1 Nr. 1;
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Art. 52 Abs. 1 Buchst. (l), Art. 55, Art. 78;
Richtlinie 2013/36/EU Art. 141.
Schlagworte
Sonstiges Zivilrecht, Kapitalmarktrecht, Nachranganleihe, kombinierte Kapitalpufferanforderung, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leitsatz
1. Das gesetzliche Ausschüttungsverbot nach § 10i Abs. 3 S. 3 Nr. 3 KWG begründet kein dauerhaftes Verbot der Vornahme von Zahlungen auf zusätzliche Kernkapitalinstrumente, die im Zeitpunkt der Nichterfüllung der kombinierten Kapitalpufferanforderung fällig werden, sondern gilt nur solange, wie das Institut die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt.
2. Die Vereinbarung eines Rechts des Emittenten zum Ausfallenlassen von Zahlungen auf zusätzliche Kernkapitalinstrumente nach freiem Ermessen nach § 3 Abs. 8 Buchst. (a) der Musterbedingungen für Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals ist nicht nach § 307 BGB unwirksam.
3. Das Ausfallenlassen von Zinszahlungen auf zusätzliche Kernkapitalinstrumente ist nicht als grob unbillig bzw. willkürlich hinsichtlich der Ausübung des nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. (l) Ziff. (iii) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bzw. § 3 Abs. 8 Buchst. (a) der Musterbedingungen für Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals bestehenden Ermessens anzusehen, wenn der Emittent sich in einer wirtschaftlichen angespannten Lage befindet und von einer Zinszahlung auf die Anleihe abgesehen wird, um dadurch das Eigenkapital des Emittenten zu stärken, etwa durch den Verzicht auf die Verrechnung eines Bilanzverlustes mit der Kapitalrücklage oder durch erhöhte Gewinnrücklagen.
4. Die Regelungen in § 3 Abs. 8 Buchst. (b) Ziff. (i) und (ii) der Musterbedingungen für Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, in denen ein zwingendes dauerhaftes Ausfallen von Zinszahlungen auf zusätzliche Kernkapitalinstrumente vorgesehen wird, die auch nicht nachzuholen sein sollen, wenn ein gesetzliches Ausschüttungsverbot nicht mehr besteht und ausschüttungsfähige Posten wieder vorhanden sind, sind wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners des Emittenten unwirksam nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB.