Schlagworte
Wohnmobil, Keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, Thermofenster, Timer-Funktion, Differenzschaden, vollständige Aufzehrung
Leitsatz
1. Ein Thermofenster stellt keine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung des Wohnmobilkäufers dar, wenn es auf dem Prüfstand und im Realbetrieb in gleicher Weise funktioniert und im Kaufzeitpunkt von der deutschen und der zuständigen italienischen Typengenehmigungsbehörde als zulässiger Industriestandard angesehen wurde.
2. Eine Timer-Funktion, die die Abgasrückführung bei einem Wohnmobil nach 22 Minuten verändert, stellt keine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung des Käufers dar, wenn sie auf dem Prüfstand und im Realbetrieb in gleicher Weise funktioniert und von der zuständigen italienischen Typengenehmigungsbehörde (wenn auch vielleicht fehlerhaft) nicht beanstandet wird.
3. Der Differenzschaden kann auch beim Wohnmobilkauf vollständig aufgezehrt werden durch Restwert und Nutzungsvorteile, wobei letztere bei Wohnmobilen in der Regel nicht nach der Laufleistung, sondern nach der voraussichtlichen und auf 15 Jahre zu schätzenden Gesamtnutzungsdauer zu berechnen sind. Für die Höhe des Restwerts ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen, so dass auch zwischenzeitliche Restwertsteigerungen zu berücksichtigen sind.
Anmerkung:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 04.02.2025 hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 16.12.2025 (Via ZR 72/25) zurückgewiesen.