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01.08.2012 - Wirksamwerden früher getroffener letztwilliger Verfügungen bei Ausschlagung der Erbschaft durch den überlebenden Ehegatten

Datum der Entscheidung
01.08.2012
Aktenzeichen
5 W 18/12
Normen
BGB §§ 2274, 2270, 2271 BGB.
Rechtsgebiet
Erbrecht
Schlagworte
Erbrecht, gemeinschaftliches Testament, Aufhebung im gerichtlichen Vergleich, persönliche Anwesenheit der Ehegatten, Ausschlagung der Erbschaft
Titel der Entscheidung

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Wirksamwerden früher getroffener letztwilliger Verfügungen bei Ausschlagung der Erbschaft durch den überlebenden Ehegatten (42.5 KB)
Leitsatz
1. Die Aufhebung eines gemeinschaftlichen Testaments in einem gerichtlichen Vergleich, geschlossen ohne Anwesenheit der Ehegatten im Termin, ist formunwirksam.

2. Schlägt bei einem gemeinschaftlichen Testament der überlebende Ehegatte die Erbschaft wirksam aus, so werden nicht nur seine zuvor getroffenen letztwilligen Verfügungen wirksam, die zunächst mit Rücksicht auf die wechselbezüglichen Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament unwirksam waren; dies gilt vielmehr auch für die entsprechenden des vorverstorbenen Ehepartners (entgegen OLG Karlsruhe, OLG- Report 1999, 26).