Normen
§§ 823 Abs. 2, 826 BGB; §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV; Art. 3 Nr. 10 und Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der VO (EG) Nr. 715/2007
Schlagworte
sonstiges Zivilrecht, Abschalteinrichtung, Höhenabschaltung, unvermeidbarer Verbotsirrtum
Leitsatz
1. Die Minderung der Abgasrückführung abhängig von dem Außenluftdruck (Höhenabschaltung) stellt eine Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 3 Nr. 10 der VO Nr. 715/2007 dar. Eine solche Steuerung, die die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems in einer Höhe von rund 1.000 m über dem Meeresspiegel durchgängig mindert, ist nicht rechtfertigungsfähig.
2. Der Fahrzeughersteller, der wegen der fahrlässigen Verwendung einer Abschalteinrichtung auf Schadensersatz haftet, kann eine Unvermeidbarkeit eines zur Entlastung angeführten Verbotsirrtums weder auf eine tatsächlich noch auf eine hypothetisch erteilte Genehmigung der Typengenehmigungsbehörde stützen (Anschluss an EuGH, Urteil vom 1. August 2025 – C-666/23 –, Rn. 83, juris).