Schlagworte
Wettbewerbsrecht, Streitwertfestsetzung, Herabsetzung des Streitwertes, Fortführungsinteresse
Leitsatz
Zur Beurteilung der Frage, ob ein anhand des Angreiferinteresses (§ 51 Abs. 2 GKG) ermittelter Streitwert für ein wettbewerbsrechtliches Unterlassungsbegehren gemäß § 51 Abs. 3 GKG herabzusetzen ist, weil das Fortführungsinteresse des Beklagten erheblich geringer zu bewerten ist, kommt es auch darauf an, welche Aufwendungen der Beklagte sich durch die beanstandete Handlungsweise erspart (Anschluss an OLG München, Beschluss vom 31. Mai 2024 – 6 W 166/24 e –, Rn. 11, juris).