Sie sind hier:

28.07.2026 - Streitwertfestsetzung für wettbewerbsrechtliche Unterlassungsbegehren

Datum der Entscheidung
28.07.2026
Aktenzeichen
2 W 83/25
Normen
§ 51 Abs. 2, Abs. 3 GKG
Rechtsgebiet
Sonstiges Zivilrecht
Schlagworte
Wettbewerbsrecht, Streitwertfestsetzung, Herabsetzung des Streitwertes, Fortführungsinteresse

Leitsatz
Zur Beurteilung der Frage, ob ein anhand des Angreiferinteresses (§ 51 Abs. 2 GKG) ermittelter Streitwert für ein wettbewerbsrechtliches Unterlassungsbegehren gemäß § 51 Abs. 3 GKG herabzusetzen ist, weil das Fortführungsinteresse des Beklagten erheblich geringer zu bewerten ist, kommt es auch darauf an, welche Aufwendungen der Beklagte sich durch die beanstandete Handlungsweise erspart (Anschluss an OLG München, Beschluss vom 31. Mai 2024 – 6 W 166/24 e –, Rn. 11, juris).
Am Wall 198 ·