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07.03.2011 - Nachweis der Richtigkeit des Verbindungsaufkommens in der Telefonrechnung

Datum der Entscheidung
07.03.2011
Aktenzeichen
1 U 6/11
Normen
TKG § 45i Abs. 1 und Abs. 3;
Rechtsgebiet
Zivilprozessrecht
Schlagworte
Telekommunikationsgesetz, Telefonrechnung, Richtigkeit des Verbindungsaufkommens; Darlegungs- und Beweislast
Titel der Entscheidung

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Nachweis der Richtigkeit des Verbindungsaufkommens in der Telefonrechnung (29.7 KB)
Leitsatz
Der Telekommunikationsanbieter trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit des in Rechnung gestellten Verbindungsaufkommens. Für die Richtigkeit spricht allerdings der Anscheinsbeweis, wenn der Anbieter nach fristgerechter Beanstandung durch den Kunden gemäß § 45i Abs. 1 TKG binnen zwei Monaten eine technische Vollprüfung durchgeführt hat, die keine Mängel aufzeigt. Der Anbieter hat dabei darzulegen, dass er ein Verfahren gewählt hat, das den Anforderungen an eine solche technische Prüfung entspricht.