Normen
Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 GG, §§ 116, 119 StVollzG, §§ 37, 46, 53, 91 BremStVollzG.
Schlagworte
Strafvollzugsrecht, Strafvollzug, Vertrauensschutz, Bindungswirkung von Verwaltungsakten, Verlegung, Gefangenentransportvorschrift, Habe, Selbstbindung der Verwaltung,
Leitsatz
Nach einer Verlegung in ein anderes Bundesland kann sich der Strafgefangene nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes auf die Fortwirkung einer zuvor erteilten strafvollzugsrechtlichen Erlaubnis berufen; die begehrte Maßnahme ist vielmehr nach dem am neuen Haftort geltenden Landesrecht eigenständig zu prüfen.