Leitsatz
Ist davon auszugehen, dass Betäubungsmittel an Kinder verabreicht worden oder auf sonstige Weise in deren Körper gelangt sind (hier: Nachweis von Kokain und Methadon durch Haaranalysen), so kann dies den teilweisen Entzug der elterlichen Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung rechtfertigen.