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12.09.2025 - Einziehung von aus der Veranstaltung von unerlaubtem Glückspiel erlangten Werten

Datum der Entscheidung
12.09.2025
Aktenzeichen
1 ORs 14/25
Normen
StGB § 73, § 73c, § 73d, § 284; BGB § 817.
Rechtsgebiet
Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten
Schlagworte
Strafrecht, unerlaubtes Glücksspiel, Einziehung, Bruttoprinzip

Leitsatz
1. Bei der Veranstaltung von unerlaubtem Glückspiel, bei dem dem Täter als Veranstalter vor Spielbeginn die Spieleinsätze von den Spielern eingezahlt werden, ist der Gesamtbetrag der Spieleinsätze als vom Täter aus der Tat erlangter Gegenstand im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB anzusehen, nicht nur ein dem Täter nach Abzug von Auszahlungen verbleibender Gewinn.
2. Bei der Veranstaltung von unerlaubtem Glückspiel sind die an die Spieler erbrachten Auszahlungen aus Gewinnen oder unverbrauchten Guthaben aufgrund des § 73d Abs. 1 S. 2 StGB nicht nach § 73d Abs. 1 S. 1 StGB vom Betrag des Erlangten in Abzug zu bringen, da es sich hierbei um für die Begehung der Tat eingesetzte Aufwendungen handelt.