Datum der Entscheidung
20.06.2024
Normen
FamFG §§ 18 Abs. 1 S. 2, Abs. 4, 63 Abs1, Abs. 3
Rechtsgebiet
Familienrecht
Schlagworte
Familienrecht, Beschwerdefrist, Fristbeginn, Kenntnis von der Existenz einer Entscheidung
Leitsatz
1. Erlangt ein erstinstanzlich übergangener Muss-Beteiligter Kenntnis von der bloßen Existenz einer für ihn nachteiligen instanzbeendenden Entscheidung, ohne deren Inhalt zu kennen, entsteht für ihn eine Obliegenheit zur Erkundigung über den Inhalt der Entscheidung.
2. Zugleich beginnt in entsprechender Anwendung von § 18 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 FamFG der Lauf einer Beschwerdefrist von einem Jahr.
Anmerkung:
Gegen diesen Beschluss ist Rechtsbeschwerde beim BGH erhoben worden (Az. RB XII ZA 22/24).