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19.11.2012 - Ablehnung eines Richters

Datum der Entscheidung
19.11.2012
Aktenzeichen
1 U 35/12
Normen
ZPO §§ 42 Abs. 2, 139 Abs. 4, 278 Abs. 1
Rechtsgebiet
Zivilprozessrecht
Schlagworte
Zivilprozessrecht, Ablehnung eines Richters, Telefongespräch, rechtlicher Hinweis, Vergleichsvorschlag
Titel der Entscheidung

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Ablehnung eines Richters (27.7 KB)
Leitsatz
Der Umstand, dass ein Richter in einem Telefongespräch einen rechtlichen Hinweis gemäß § 139 ZPO erteilt und diesen mit einem Vergleichsvortrag verbindet, rechtfertigt nicht die Besorgnis der Befangenheit.