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23.02.2023 - Volksverhetzung durch religiös motivierte Äußerungen gegen Homosexuelle und erforderliche Feststellungen in den Urteilsgründen bei einem Freispruch aus rechtlichen Gründen vom Vorwurf der Volksverhetzung

Datum der Entscheidung
23.02.2023
Aktenzeichen
1 Ss 48/22
Normen
GG Art. 1, Art. 4, Art. 5; StGB § 130 Abs. 1 Nr. 1, § 130 Abs. 1 Nr. 2; StPO § 267 Abs. 5;
Rechtsgebiet
Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten
Schlagworte
Strafrecht, Volksverhetzung; Urteilsgründe; Begründungsmangel; Menschenwürde; Religionsfreiheit; Meinungsäußerungsfreiheit
Titel der Entscheidung

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Volksverhetzung durch religiös motivierte Äußerungen gegen Homosexuelle und erforderliche Feststellungen in den Urteilsgründen bei einem Freispruch aus rechtlichen Gründen vom Vorwurf der Volksverhetzung (219.1 KB)
Leitsatz

1. Auch bei religiös motivierten Äußerungen muss der Schutz aus den Grundrechten der Religionsfreiheit und der Meinungsäußerungsfreiheit zwingend zurücktreten, wenn durch diese Äußerungen die Menschenwürde anderer angegriffen wird, da die Menschenwürde als Wurzel aller Grundrechte mit keinem Einzelgrundrecht abwägungsfähig ist (Anschluss an BVerfGE 93, 266).

2. Die aktiven Teilnehmer der Christopher Street Day-Umzüge können als abgrenzbarer Teil der Bevölkerung im Sinne des § 130 Abs. 1 StGB Angriffsobjekt einer Volksverhetzung sein.

3. Bei Meinungsäußerungsdelikten müssen die Urteilsgründe, um dem Revisionsgericht eine Nachprüfung der Entscheidung des Tatgerichts zu ermöglichen, den festgestellten konkreten Wortlaut der vorgeworfenen Äußerung wiedergeben, da dieser den Ausgangspunkt für deren Auslegung darstellt. Dieses Erfordernis der Wiedergabe des konkreten Wortlauts gilt auch für Äußerungen im Kontext der vorgeworfenen Äußerung, wenn das Tatgericht diese Kontextpassagen für die Auslegung der vorgeworfenen Äußerung heranzieht oder wenn es nach dem vom Tatgericht wiedergegebenen Gehalt dieser Passagen nahegelegen hätte, auch diese Passagen hierzu heranzuziehen.