Sie sind hier:

27.10.2020 - Bezugnahme auf Fotos in der Führerscheinakte und Berücksichtigung von Leistungen zur Grundsicherung bei der Bußgeldbemessung

Datum der Entscheidung
27.10.2020
Aktenzeichen
1 SsBs 43/20
Normen
StPO § 267 Abs. 1 Satz 3; OWiG § 17 Abs. 3 Satz 2
Rechtsgebiet
Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten
Schlagworte
Recht der Ordnungswidrigkeiten, Führerscheinakte, wirtschaftliche Verhältnisse
Titel der Entscheidung

Warning: preg_replace(): Unknown modifier '.' in /srv/nfs-share/data/sixcms/oberlandesgericht/sixcms_upload/templates/template472.php on line 45
Bezugnahme auf Fotos in der Führerscheinakte und Berücksichtigung von Leistungen zur Grundsicherung bei der Bußgeldbemessung (129.9 KB)
Leitsatz

1. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO erlaubt auch den Verweis auf das in der Führerscheinakte befindliche Foto des Betroffenen, wenn diese vom Gericht hinzugezogen wurde und in der Hauptverhandlung vorgelegen hat.

2. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen sind bei der Bemessung der Geldbuße gem. § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG nur zu berücksichtigen, wenn er ihre Feststellung durch entsprechende Angaben ermöglicht. Der pauschale Hinweis auf den Bezug von Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch genügt dazu nicht.