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13.06.2014 - Vorrang des Planfeststellungsverfahrens vor der zivilrechtlichen Nachbarschaftsklage auf Unterlassung von Lärmbelästigung durch Bahnbetrieb

Datum der Entscheidung
13.06.2014
Aktenzeichen
2 U 2/14
Normen
AEG § 18c, VwVfG §§ 72, 74 Abs. 2, 75 Abs. 2
Rechtsgebiet
Sonstiges Zivilrecht
Schlagworte
sonstiges Zivilrecht, Nachbarschaftsklage, Bahnlärm, Planfeststellungsverfahren
Titel der Entscheidung

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Vorrang des Planfeststellungsverfahrens vor der zivilrechtlichen Nachbarschaftsklage auf Unterlassung von Lärmbelästigung durch Bahnbetrieb (226.9 KB)
Leitsatz
Während eines noch laufenden Planfeststellungsverfahrens nach § 72 VwVfG i.V.m. § 18 ff. AEG besteht für eine zivilrechtliche Nachbarschaftsklage, in der Ansprüche aus § 906 ZPO geltend gemacht werden (hier: Unterlassung von Lärmbelästigung durch Bahnbetrieb), regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis Vielmehr bilden die Rechtsschutzmöglichkeiten der §§ 74 Abs. 2, 75 Abs. 2 VwVfG ein in sich geschlossenes Regelungssystem, das im Fall von Planfeststellungen den nachbarschaftlichen Interessen zum Ausgleich verhelfen soll.