Schlagworte
Strafprozessrecht, Einziehung von Wertersatz, Entreicherung, Unverhältnismäßigkeit
Leitsatz
1. § 459g StPO ist auch dann in der aktuellen - seit dem 01.07.2021 geltenden – Fassung anwendbar, wenn die der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten vor diesem Datum begangen wurden.
2. Darlegungslast des Verurteilten zur Unverhältnismäßigkeit i.S.d. § 459g StPO im Falle der Entreicherung