Schlagworte
Pflichtteilsstrafklausel, Nacherbfolge, Geltendmachung des Pflichtteils, Unrichtigkeit des Grundbuchs
Leitsatz
Das Grundbuch, das eine Nacherbfolge vorsieht, ist unrichtig, wenn diese aufgrund einer Pflichtteilsstrafklausel nicht (mehr) eintreten kann und das Eingreifen der Klausel in der Form des § 29 GBO nachgewiesen ist.
Für das Eingreifen der Pflichtteilsstrafklausel ist es – je nach deren Inhalt – nicht zwingend erforderlich, dass der Pflichtteil wirksam geltend gemacht worden ist.
Erforderlich ist, dass der pflichtteilsberechtigte Nacherbe in Kenntnis der Verwirkungsklausel den Pflichtteil ausdrücklich und ernsthaft fordert.