Leitsatz
Das um die Vernehmung eines Zeugen im Wege der Rechtshilfe ersuchte Gericht darf nach § 158 GVG das Ersuchen um Rechtshilfe nicht mit der Begründung ablehnen, dass die Voraussetzungen für eine Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter nach § 375 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht gegeben seien.