Keine Anordnung des Aufschubs der Vollstreckung nach § 47 Abs. 2 StPO bei erkennbar fehlenden Erfolgsaussichten für den Antrag auf Wiedereinsetzung
02.07.2025 - Keine Anordnung des Aufschubs der Vollstreckung nach § 47 Abs. 2 StPO bei erkennbar fehlenden Erfolgsaussichten für den Antrag auf Wiedereinsetzung
Datum der Entscheidung
02.07.2025
Aktenzeichen
1 ORs 1/25
Normen
StPO § 47 Abs. 2, § 356a
Rechtsgebiet
Strafprozessrecht
Schlagworte
Strafprozessrecht, Strafrecht, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Vollstreckungshemmung
Fehlt es erkennbar an Erfolgsaussichten für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den §§ 356a, 47 StPO, so ist kein Aufschub der Vollstreckung nach § 47 Abs. 2 StPO anzuordnen.