Normen
StGB § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 64, § 67d Abs. 5, § 68e Abs. 1.
Schlagworte
Strafprozessrecht, Strafrecht; Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, Maßregel, Erledigungserklärung, Führungsaufsicht, Widerruf, Bewährung
Leitsatz
1. Der Ausspruch über die Erledigung der Maßregel nach § 67d Abs. 5 S. 1 StGB kann auch zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt ist.
2. Eine nach § 67d Abs. 2 S. 3 StGB eingetretene Führungsaufsicht endet nicht mit dem späteren Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung.
3. Durch die Erledigung einer zur Bewährung ausgesetzten Maßregel nach § 67d Abs. 5 StGB tritt neben der bereits nach § 67d Abs. 2 S. 3 StGB bestehenden Führungsaufsicht keine weitere Führungsaufsicht nach § 67d Abs. 5 S. 2 StGB ein.