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12.05.2017 - Notwohnrecht des Erstehers bei Anordnung der Sicherungsverwaltung in der Zwangsversteigerung

Datum der Entscheidung
12.05.2017
Aktenzeichen
2 U 1/17
Normen
ZVG §§ 94, 149
Rechtsgebiet
Sonstiges Zivilrecht
Schlagworte
Zwangsvollstreckungsrecht, Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung, Sicherungsverwaltung, Notwohnrecht
Leitsatz
1. Bei Anordnung der Sicherungsverwaltung in der Zwangsversteigerung nach § 94 ZVG kann sich der Ersteher in gleicher Weise wie der Schuldner im Zwangsver-waltungsverfahren auf ein Notwohnrecht berufen; danach ist dem Ersteher das Wohnrecht in entsprechender Anwendung des § 149 ZVG zu belassen, soweit er bereits im Besitz des Grundstücks war.

2. Dabei sind dem Schuldner die für seinen Hausstand (Kinder, Lebenspartner, auch Eltern) unentbehrlichen Räume zu belassen.
Am Wall 198 ·