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Hinweise zur Einstellung

1 Allgemeines

1.1 Allgemeine Hinweise
Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen stellt jährlich 50 Referendare verteilt auf zwei Termine ein (1. April und 1. Oktober).

Die Ausbildung leitet die Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen. Der praktische Teil der Ausbildung erfolgt bei den bremischen Gerichten (Oberlandesgericht, Landgericht, Amtsgerichte Bremen, Bremen-Blumenthal und Bremerhaven, Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht, Arbeits- und Landesarbeitsgericht, Sozialgericht Bremen und Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Finanzgericht), der Staatsanwaltschaft und den Verwaltungsbehörden. Für die Anwaltsstation stehen hinreichend bremische Rechtsanwälte zur Verfügung. Die Referendare haben grundsätzlich auch die Möglichkeit Gastreferendariate in anderen Bundesländern oder im Ausland zu absolvieren, Einschränkungen bestehen insoweit lediglich in den ersten beiden Stationen (Zivilgericht und Strafsachen).

Grundsätzlich besteht ganzjährig die Möglichkeit für Referendar*innen aus Bremen oder von außerhalb, die Wahlstation in einem der Senate des Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen zu absolvieren.
Ihre Bewerbung mit einem aussagekräftigen Lebenslauf und einer kurzen Angabe Ihrer Motivation sowie des gewünschten Senats wäre per E-Mail zu richten an den Ausbildungsrichter, derzeit Herr Dr. Hoffmann, LL.M. (GWU), über das Funktionspostfach referendare@oberlandesgericht.bremen.de

1.2 Rechtsgrundlagen der Ausbildung
Die Referendarausbildung richtet sich nach § 5 b Deutsches Richtergesetz, dem Bremischen Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG) vom 28.02.2023 (BremGBl. Nr.23, 2023, Bl. 132 ff. vom 16.03.2023) und den darauf beruhenden Ausbildungsrichtlinien.

Ausbildungsrichtlinien ab 1. April 2024 (pdf, 902.8 KB)

1.3 Ausbildungspersonalrat
Informationen des Ausbildungsperonalrats finden Sie auf der Homepage des Ausbildungspersonalrats der Rechtsreferendare des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen

Ausbildungspersonalrat

2 Einstellungsverfahren/Dienstverhältnis

Datenschutzerklärung Juristischer Vorbereitungsdienst (pdf, 305.7 KB)

2.1 Bewerbungen
Der Antrag auf Ernennung zum/zur Referendar/Referendarin ist zu richten an die

Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen,
Am Wall 198, 28195 Bremen

Mit dem Antrag ist einzureichen

  • ein tabellarischer und unterschriebener Lebenslauf,
  • je eine beglaubigte* Abschrift oder beglaubigte* Kopie:
    (1) des Prüfungszeugnisses über die erste juristische Staatsprüfung
    (2) der Geburtsurkunde des Antragstellers/der Antragstellerin sowie ggf. der Heiratsurkunde und der Geburtsurkunden der Kinder,
  • ein ausgefüllter Personalbogen mit Lichtbild (Passbildgröße),
  • weitere Erklärungen hinsichtlich Staatsangehörigkeit, Vorstrafen etc..

*)Hinweis: siehe § 1 der Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden vom 28. März 1977 (Brem.GBl. S. 197)
Bei Abgabe der Bewerbung in der Personalstelle können die dafür benötigten Urkunden dort beglaubigt werden (Voraussetzung: Original und Kopie werden vorgelegt).

Die erforderlichen Vordrucke finden Sie hier zum Download:

Kann das Prüfungszeugnis noch nicht beigebracht werden, ist ein Nachweis über die Zulassung zur ersten juristischen Prüfung vorzulegen. Damit werden die Bewerber in eine Vormerkliste eingetragen. Das Prüfungszeugnis ist sodann unverzüglich nachzureichen. Erst nach dessen Eingang erfolgt die Übernahme in die Bewerberliste.

Der gesamte Schriftverkehr betreffend der Einstellungen erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg.

2.2 Einstellungsverfahren
Übersteigt die Zahl der Bewerber die Zahl der zur Verfügung stehenden 25 Ausbildungsplätze, so werden vergeben:

  1. bis zu 15 vom Hundert der Ausbildungsplätze an Bewerber, für die die Versagung der Zulassung eine besondere Härte bedeuten würde
  2. bis zu 45 vom Hundert der Ausbildungsplätze an Bewerber nach dem Ergebnis der ersten juristischen Prüfung, die sich bereits erfolglos um die Zulassung zum Vorbereitungsdienst im Lande Bremen beworben haben.
  3. Die restlichen Ausbildungsplätze nach dem Ergebnis der ersten juristischen Prüfung der Bewerber.

Wird ein Auswahlverfahren erforderlich, werden nur die vollständigen Bewerbungen berücksichtigt, die 6 Wochen vor dem Einstellungstermin eingegangen sind. Dabei können Bewerber, die bis zu diesem Zeitpunkt die oben genannten Unterlagen nicht beigebracht haben, nicht berücksichtigt werden. Bewerbungsschluss ist danach der 19.08.2024 (für eine Einstellung zum 01.10.2024) und der 18.02.2025 (für eine Einstellung zum 01.04.2025).

Die Rücksendung der eingereichten Bewerbungsunterlagen kann nur erfolgen, wenn ein frankierter Rückumschlag den Bewerbungsunterlagen beigefügt worden ist.

Weitere Einzelheiten sind dem Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetz vom 21. Februar 1977 (Brem.GBl. S. 111 mit nachträglichen Änderungen – amtl. Sammlung 2040-i-2) zu entnehmen.

2.3 Dienstverhältnis
Die Referendare werden in den juristischen Vorbereitungsdienst im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses aufgenommen. Sie erhalten eine monatliche Unterhaltsbeihilfe von € 1.383,61. Neben der Unterhaltsbeihilfe werden bei Vorliegen der Voraussetzungen auch Familienzuschläge gezahlt. Rechte und Pflichten der Referendare richten sich vorrangig nach den §§ 43 – 48 JAPG. Ergänzend gelten Vorschriften für die Beamten auf Widerruf des Bremischen Beamtengesetzes und des Bremischen Besoldungsgesetzes.

Die Referendare haben seit dem 01.01.2019 einen Anspruch auf 30 Arbeitstage Erholungsurlaub und – sofern die Voraussetzungen vorliegen – Sonderurlaub nach der Verordnung über den Urlaub für bremische Beamte und Richter vom 27. Juni 1979 (Brem.GBl. S. 337 mit nachträglichen Änderungen – amtl. Sammlung Nr. 2040-a-7).

In den ersten 4 Monaten des Vorbereitungsdienstes wird grundsätzlich kein Erholungsurlaub gewährt.

Im Rahmen der Ausbildungsstation sind Zusatzvergütungen nur im Rahmen einer Nebentätigkeit zulässig. Diese Nebentätigkeiten müssen außerhalb des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses begründet werden, eine von der Ausbildung abgrenzbare oder selbstständige Tätigkeit darstellen und sind anzeigepflichtig. Gestattet ist eine Nebentätigkeit im Umfang von 8 Std./Woche bzw. 10 Std./Woche, wenn es sich um eine juristisch geprägte Nebentätigkeit handelt.

Reisekosten und Auslagen aus Anlass der Ableistung einer Station außerhalb Bremens werden nicht erstattet. Für Reisekosten und Auslagen aus Anlass einer Abordnung nach Bremerhaven wird ein Zuschuss gewährt. Referendare können bereits vor Aufnahme des Referendariats (unter Vorlage ihrer Zusage) ein Job-Ticket beantragen.

Antrag Job-Ticket (pdf, 183 KB)

Die Interessen der Referendare vertritt nach dem Bremischen Personalvertretungsgesetz der Ausbildungspersonalrat.

3 Ausbildungsplan
3.1 Stationsausbildung
Die Referendare werden zunächst in den folgenden Pflichtstationen ausgebildet:

  1. bei einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen (5 Monate)
  2. bei einer Staatsanwaltschaft oder bei einem Gericht in Strafsachen
    (3,5 Monate)
  3. bei einer Verwaltungsbehörde oder bei einem Verwaltungs-, Finanz- oder Sozialgericht (3,5 Monate)
  4. bei einem Rechtsanwalt (9 Monate).

Die Ausbildung in der Anwaltsstation kann bis zu einer Dauer von drei Monaten bei einem Notar, einem Unternehmen, einem Verband oder bei einer sonstigen Ausbildungsstelle stattfinden, bei der eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist.

An die Pflichtstationen schließt sich die Wahlstation (22. – 24. Ausbildungsmonat) an. Nach Wahl des Referendars findet die Ausbildung in einem der folgenden Wahlbereiche statt:

  1. Internationales Recht und Recht der Europäischen Gemeinschaft (z.Zt. noch nicht, da noch nicht Prüfungsfach),
  2. Bürgerliches Recht (allgemein),
  3. Familie,
  4. Wirtschaft, Handel (einschließlich steuerrechtlicher Fragen),
  5. Kriminalwissenschaften (Prüfungsfach "Strafrechtspflege"),
  6. Staat und Verwaltung,
  7. Arbeit und Soziales,
  8. Steuerrecht.

Die Ausbildung an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät sowie der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer kann auf die Pflichtstation zu Ziff.3.) siehe oben oder (mit bis zu 3 Monaten) auf die Wahlstation angerechnet werden.

Für die praktische Ausbildung werden von jedem Ausbilder benotete Stationszeugnisse erteilt.

3.2 Wahlstation am OLG Bremen: Hinweis zum Bewerbungsverfahren
Grundsätzlich besteht ganzjährig die Möglichkeit für Referendar*innen aus Bremen oder von außerhalb, die Wahlstation in einem der Senate des Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen zu absolvieren.

Ihre Bewerbung mit einem aussagekräftigen Lebenslauf und einer kurzen Angabe Ihrer Motivation sowie des gewünschten Senats wäre per E-Mail zu richten an den/die Ausbildungsrichter*in über das Funktionspostfach referendare@oberlandesgericht.bremen.de

3.3 Lehrgänge
Jede Pflichtstation beginnt mit einem Einführungslehrgang der drei Wochen dauert (ca. vier Unterrichtsstunden täglich). In dieser Zeit ist die Tätigkeit in der Ausbildungsstation so bemessen, dass ausreichend Zeit für die Vor- und Nachbereitung des Lehrgangsinhalts bleibt.

Während der praktischen Ausbildung in den Pflichtstationen finden wöchentlich Begleitlehrgänge statt (in der Regel einmal wöchentlich ca. 4 Unterrichtsstunden).

Für die weitere Vorbereitung auf das Examen wird ab dem 18. Ausbildungsmonat ein besonderer Lehrgang angeboten. Im Übrigen besteht ständig einmal wöchentlich im Klausurenübungskurs die Möglichkeit, Examensklausuren zu schreiben, die korrigiert und besprochen werden.

Während der Wahlstation nehmen die Referendare (mindestens) an einem der folgenden unbenoteten Wahlausbildungslehrgänge teil:

  1. Zivilrecht,
  2. Strafrecht,
  3. Öffentliches Recht,
  4. Arbeitsrecht.

Die Teilnahme an den Ausbildungslehrgängen ist Pflicht und geht in der Regel jedem anderen Dienst vor.

4 Zweite Staatsprüfung
4.1 Gemeinsames Prüfungsamt
Die Prüfung der Referendare aus Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein wird durch das Gemeinsame Prüfungsamt in Hamburg durchgeführt. Es gilt die Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die zweite Staatsprüfung für Juristen (in der ab 5. Mai 2005 geltenden Fassung, BremGBl. S.393).

4.2 Ablauf und Inhalt der Prüfung
Die Prüfung besteht aus acht Aufsichtsarbeiten die sich auf die Ausbildung in den Pflichtstationen beziehen. Diese Arbeiten werden während der letzten Pflichtstation geschrieben (zurzeit im 21. Ausbildungsmonat).

Im Anschluss an die Wahlstation findet die mündliche Prüfung statt. Diese beginnt mit einem Aktenvortrag aus dem gewählten Schwerpunktbereich. Es folgt das Prüfungsgespräch in den drei Pflichtfächern und dem Schwerpunktbereich.

Die Einzelheiten zur zweiten Staatsprüfung (insbesondere auch zu den zulässigen und mitzubringenden Hilfsmitteln) ergeben sich aus der Internetseite des Gemeinsamen Prüfungsamts.

Stand: 09.04.2024