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03.09.2021 - Zur Zulässigkeit einer Auslieferung nach Rumänien im Hinblick auf die konkreten Haftbedingungen und bei Verurteilung in Abwesenheit in erster Instanz

Datum der Entscheidung
03.09.2021
Aktenzeichen
1 AuslA 45/20
Normen
Art. 3 EMRK; Artt. 1, 4, 51 Abs. 1, 52 Abs. 3, Abs. 4 GRCh; §§ 73, 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG
Rechtsgebiet
Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten
Schlagworte
Strafrecht, internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Auslieferung, Zulässigkeit, Auslieferungshindernisse, Anforderungen an die Haftbedingungen, Abwesenheitsurteil bei Verfahren über mehrere Instanzen

Titel der Entscheidung

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Zur Zulässigkeit einer Auslieferung nach Rumänien im Hinblick auf die konkreten Haftbedingungen und bei Verurteilung in Abwesenheit in erster Instanz (184 KB)
Leitsatz

1. Die Verurteilung des Verfolgten in Abwesenheit in erster Instanz steht nicht nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG der Zulässigkeit der Auslieferung entgegen, wenn er nachfolgend bei der Verhandlung über ein Rechtsmittel anwesend war.

2. Es liegen weiterhin Anhaltspunkte für eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung aufgrund der Haftbedingungen in Rumänien vor. Diese Gefahr kann aber im Einzelfall durch Informationen zu den konkreten Haftbedingungen des Verfolgten in Haftanstalten, in denen er höchstwahrscheinlich untergebracht sein wird, widerlegt werden