Sie sind hier:

20.02.2013 - Entschädigung bei überlangen Gerichtsverfahren: Übergangsregelung - Erfordernis der Verzögerungsrüge bei bereits anhängigen Verfahren

Datum der Entscheidung
20.02.2013
Aktenzeichen
1 SchH 9/12
Normen

Art. 23 ÜberlVfRSchG, §§ 198 ff. GVG
Rechtsgebiet
Sonstiges Zivilrecht
Schlagworte
Entschädigung, überlange Gerichtsverfahren, Übergangsregelung, Verzögerungsrüge, bereits anhängigen Verfahren
Titel der Entscheidung

Warning: preg_replace(): Unknown modifier '.' in /srv/nfs-share/data/sixcms/oberlandesgericht/sixcms_upload/templates/template472.php on line 45
Entschädigung bei überlangen Gerichtsverfahren: Übergangsregelung - Erfordernis der Verzögerungsrüge bei bereits anhängigen Verfahren (49.7 KB)
Leitsatz
Ein Entschädigungsanspruch wegen der überlangen Dauer eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens kann für die Zeiträume vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren am 03.12.2011 nur dann geltend gemacht werden, wenn eine Verzögerungsrüge unverzüglich nach dem Inkrafttreten erhoben wurde. Die Erhebung der Verzögerungsrüge ist auch dann nicht entbehrlich, wenn die Verfahrensdauer zuvor schon (mehrfach) beanstandet wurde.