Schlagworte
Familienrecht; Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich, Einkommensteuer, Ausland, Netto-Prinzip
Leitsatz
Einkommensteuern, die der Ausgleichspflichtige im Ausland (hier: Spanien) auf ein schuldrechtlich auszugleichendes Anrecht zu entrichten hat, sind weder nach § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG vom Ausgleichswert abzuziehen noch gilt ein allgemeines, auch die ausländische Steuerlast umfassendes Netto-Prinzip.