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13.02.2012 - Zustellung eines Ordnungsgeldbeschlusses bei einer anwaltlich vertretenen Partei

Datum der Entscheidung
13.02.2012
Aktenzeichen
5 W 6/12
Normen
§§ 141 Abs. 3 , 380 Abs. 3, 172 ZPO
Rechtsgebiet
Zivilprozessrecht
Schlagworte
Ordnungsgeldbeschluss, Zustellung, an die anwaltlich vertretene Partei
Titel der Entscheidung

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Zustellung eines Ordnungsgeldbeschlusses bei einer anwaltlich vertretenen Partei (25.9 KB)
Leitsatz
Ein Ordnungsgeldbeschluss gemäß § 141 Abs. 3 ZPO ist nicht an die anwaltlich vertretene Partei selbst, sondern an deren Prozessbevollmächigten zuzustellen (im Anschluss an OLG Hamburg, Beschluss vom 29. 04. 2010, Az. 13 W 5/10).