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07.03.2011 - Entscheidung über die Kosten gemäß § 91a ZPO, Gebührenermäßigung, Kostenübernahmeerklärung

Datum der Entscheidung
07.03.2011
Aktenzeichen
1 W 13/11
Normen
§ 91a ZPO, Nr. 1210 KV-GKG
Rechtsgebiet
Kosten- und Gebührenrecht
Schlagworte
Entscheidung über die Kosten gemäß § 91a ZPO, Gebührenermäßigung, Kostenübernahmeerklärung
Titel der Entscheidung

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Entscheidung über die Kosten gemäß § 91a ZPO, Gebührenermäßigung, Kostenübernahmeerklärung (22.3 KB)
Leitsatz
Entfällt das Bedürfnis an einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO, weil der Beklagte die Übernahme der Kosten anerkannt und bereits ausgeglichen hat, dann tritt eine Ermäßigung der Verfahrensgebühr nach Nr. 1210 KV-GKG auch dann ein, wenn das Gericht auf Antrag des Klägers gleichwohl eine Kostentscheidung nach § 91a ZPO trifft. In einem solchen Fall folgt die Kostenentscheidung der Kostenübernahmeerklärung der Partei, was ebenfalls nach Nr. 1211 Nr. 4 KV-GKG eine Ermäßigung der Verfahrensgebühr rechtfertigt. Die Kostenentscheidung selbst ist gebührenfrei