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30.09.2011 - Begriff der Nebenleistung nach § 5 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)

Datum der Entscheidung
30.09.2011
Aktenzeichen
2 U 41/11
Normen
BGB §§ 134, 139; BRAO §§ 59c Abs. 1, 59e Abs. 2, 59f Abs. 1; RDG §§ 3, 5 Abs. 1
Rechtsgebiet
Sonstiges Zivilrecht
Schlagworte
Beratungsvertrag, Nebenleistung, Rechtsdienstleistungsgesetz, Nichtigkeit
Titel der Entscheidung

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Begriff der Nebenleistung nach § 5 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) (43.1 KB)
Leitsatz
1. Die Frage, ob eine Nebenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsge-setz (RDG) vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob der Schwerpunkt der Haupttätigkeit auf nichtrechtlichem Gebiet liegt.

2. Der Verstoß gegen die Bestimmungen des RDG führt zur Nichtigkeit des Beratungs-vertrages nach § 134 BGB. Nach § 139 BGB ist im Zweifel von einer Gesamtnichtigkeit jedenfalls dann auszugehen, wenn die rechtsberatende Tätigkeit einen nicht geringen Anteil der Beratungstätigkeit ausmacht.