Sie sind hier:

14.06.2011 - Keine Erstattung von Auslagen und Gebühren im Revisionsverfahren, wenn Staatsanwalt-schaft die Revision zurücknimmt, ohne sie zu begründen

Datum der Entscheidung
14.06.2011
Aktenzeichen
Ws 61/11
Normen
StPO §§ 346 Abs. 1, 347 Abs. 1, 473 Abs. 2 Satz 1; RVG §§ 33 Abs. 3, 56 Abs. 2 und 3; VV RVG Nr. 4131
Rechtsgebiet
Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten
Schlagworte
Revisionsverfahren, Erstattung, Auslagen, Gebühren
Titel der Entscheidung

Warning: preg_replace(): Unknown modifier '.' in /srv/nfs-share/data/sixcms/oberlandesgericht/sixcms_upload/templates/template472.php on line 45
Keine Erstattung von Auslagen und Gebühren im Revisionsverfahren, wenn Staatsanwalt-schaft die Revision zurücknimmt, ohne sie zu begründen (27.4 KB)
Leitsatz
Eine rechtliche Notwendigkeit für die Einschaltung eines Verteidigers in Revisionsverfahren besteht bei der Einlegung der Revision durch die Staatsanwaltschaft solange nicht, wie diese ihre Revision nicht begründet hat. Die durch eine Tätigkeit des Rechtsanwalts entstandenen Auslagen sind dementsprechend nicht erstattungsfähig, wenn die Staatsanwaltschaft die Revision zurücknimmt.