Sie sind hier:

17.08.2011 - Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Verfahren des einstweiligen Rechts-schutzes in einer Gewaltschutzsache

Datum der Entscheidung
17.08.2011
Aktenzeichen
4 UF 109/11
Normen
FamFG §§ 26, 31 Abs. 2, 68 Abs. 3 S. 2
Rechtsgebiet
Familienrecht
Schlagworte
einstweiliger Rechtsschutz, Gewaltschutzsache, Glaubhaftmachung
Titel der Entscheidung

Warning: preg_replace(): Unknown modifier '.' in /srv/nfs-share/data/sixcms/oberlandesgericht/sixcms_upload/templates/template472.php on line 45
Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Verfahren des einstweiligen Rechts-schutzes in einer Gewaltschutzsache (26.3 KB)
Leitsatz
In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in denen eine mündliche Verhand-lung nicht vorgeschrieben ist (hier: Beschwerdeverfahren in einer Gewaltschutzsa-che), reicht die Benennung von Zeugen zur Glaubhaftmachung einer Behauptung nicht aus. Auch der Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet das Gericht in solchen Verfahren nicht zur Ladung und Vernehmung der benannten Zeugen.

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 4. Zivilsenat - Familiensenat -,
Beschluss vom 17.08.2011, Geschäfts-Nr. 4 UF 109/11 (= 67 F 2117/11, Amtsge-richt Bremen)