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27.02.2024 - Keine Anwendung des § 502 Abs. 2 BGB auf Vereinbarung einer Vorfälligkeitsentschädigung bei unechter Abschnittsfinanzierung

Datum der Entscheidung
27.02.2024
Aktenzeichen
1 U 32/23
Normen

BGB § 307, § 490 Abs. 2 S. 3, § 492 Abs. 2, § 502 Abs. 2; EGBGB Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1
Rechtsgebiet
Sonstiges Zivilrecht
Schlagworte
Sonstiges Zivilrecht, Verbraucherdarlehensrecht; unechte Abschnittsfinanzierung; Vorfälligkeitsentschädigung
Titel der Entscheidung

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Keine Anwendung des § 502 Abs. 2 BGB auf Vereinbarung einer Vorfälligkeitsentschädigung bei unechter Abschnittsfinanzierung (239.9 KB)
Leitsatz
1. Die Regelung des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB findet keine Anwendung auf die Vereinbarung einer Vorfälligkeitsentschädigung im Rahmen einer unechten Abschnittsfinanzierung.

2. Die Regelung des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist auch nicht analog anwendbar auf Regelungen einer Vorfälligkeitsentschädigung in Konstellationen einer unechten Abschnittsfinanzierung, da sich der Verbraucher in diesen Fällen nicht in einer vergleichbar schutzbedürftigen Entscheidungssituation wie derjenigen des Abschlusses des Darlehensvertrages selbst befindet.

3. Eine vertragliche Klausel zur Regelung einer Vorfälligkeitsentschädigung außerhalb des Verbraucherdarlehensvertragsrechts ist nicht wegen des Fehlens von Hinweisen auf die Berechnungsmethode als unangemessene Benachteiligung des Darlehensnehmers im Sinne des § 307 BGB zu bewerten, da auch das gesetzliche Leitbild des § 490 Abs. 2 S. 3 BGB für den Bereich außerhalb des Verbraucherdarlehensvertragsrechts keine bestimmte Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung vorgibt.