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20.11.2023 - Kein Vergleichsmehrwert, wenn ein Prozessvergleich auch bislang nicht streitige Forderungen regelt

Datum der Entscheidung
20.11.2023
Aktenzeichen
2 W 48/23
Normen
RVG 32 Abs. 2; GKG § 68 Abs. 1 GKG
Rechtsgebiet
Zivilprozessrecht
Schlagworte
Zivilprozessrecht, Prozessvergleich, Vergleichsmehrwert,
Titel der Entscheidung

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Kein Vergleichsmehrwert, wenn ein Prozessvergleich auch bislang nicht streitige Forderungen regelt (204.8 KB)
Leitsatz
Das Entgegenkommen einer Partei, in einem Prozessvergleich eine Regelung für einen nicht streitgegenständlichen Sachverhalt zu treffen, begründet keinen Vergleichsmehrwert, wenn damit verbundene Ansprüche bislang nicht konkret zwischen den Parteien im Streit standen.