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11.10.2023 - Kostenentscheidung bei Rücknahme eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG bei Neubescheidung zugunsten des Antragstellers nach Rechtshängigkeit

Datum der Entscheidung
11.10.2023
Aktenzeichen
1 VAs 3/22
Normen
EGGVG § 23, § 30; GNotKG § 21, § 22, KV 15300
Rechtsgebiet
Strafprozessrecht
Schlagworte
Strafprozessrecht, Strafvollzug, Veranlasserhaftung, Kosten bei fehlerhafter Sachbehandlung
Titel der Entscheidung

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Kostenentscheidung bei Rücknahme eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG bei Neubescheidung zugunsten des Antragstellers nach Rechtshängigkeit (202.5 KB)
Leitsatz
1. Nach der Rücknahme eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG trägt der Antragsteller die Gerichtskosten aus dem Grundsatz der Veranlasserhaftung nach den §§ 1 Abs. 2 Nr. 19, 22 GNotKG.

2. Erfolgt die Rücknahme eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG nach einer Neubescheidung zugunsten des Antragstellers nach Rechtshängigkeit, kann nach dem Rechtsgedanken des § 21 Abs. 1 GNotKG zur Nichterhebung von Kosten bei fehlerhafter Sachbehandlung von der Erhebung von Gerichtskosten gegen den Antragsteller abzusehen sein.

3. Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG beiderseits für erledigt erklärt, ist nach dem Kostenverzeichnis zum GNotKG das Anfallen von Gerichtsgebühren nicht vorgesehen.

4. Die Belastung der Staatskasse mit den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers bleibt auch bei Begründetheit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 30 S. 1 EGGVG die Ausnahme und kommt danach insbesondere bei einem offensichtlich fehlerhaften oder willkürlichen Verhalten der Justizbehörde in Betracht. Allein der Umstand, dass nach Rechtshängigkeit eine Neubescheidung zugunsten des Antragstellers erfolgt ist, genügt hierfür noch nicht.