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21.06.2023 - Einstellung des Ordnungsmittelverfahrens nach Versterben des Sachverständigen

Datum der Entscheidung
21.06.2023
Aktenzeichen
2 W 10/21
Normen
ZPO § 411 Abs. 2; OWiG § 46 Abs. 1, StPO § 206a Abs. 1
Rechtsgebiet
Zivilprozessrecht
Schlagworte
Zivilprozessrecht, Sachverständiger, Ordnungsgeld, Versterben des Sachverständigen
Titel der Entscheidung

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Einstellung des Ordnungsmittelverfahrens nach Versterben des Sachverständigen (209.5 KB)
Leitsatz
Legt der Sachverständige gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes gemäß § 411 Abs. 2 ZPO sofortige Beschwerde ein und verstirbt er während des Beschwerdever-fahrens, dann ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 206a Abs. 1 StPO durch Beschluss einzustellen.