Sie sind hier:

23.05.2023 - Kostentragung im selbständigen Beweisverfahrens nach Vergleichsabschluss und übereinstimmender Erledigungserklärung

Datum der Entscheidung
23.05.2023
Aktenzeichen
2 W 41/22
Normen
ZPO § § 269 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 494a
Rechtsgebiet
Zivilprozessrecht
Schlagworte
Zivilprozessrecht, selbstständiges Beweisverfahren, Vergleich, übereinstimmende Erledigungserklärung
Titel der Entscheidung

Warning: preg_replace(): Unknown modifier '.' in /srv/nfs-share/data/sixcms/oberlandesgericht/sixcms_upload/templates/template472.php on line 45
Kostentragung im selbständigen Beweisverfahrens nach Vergleichsabschluss und übereinstimmender Erledigungserklärung (211.5 KB)
Leitsatz

1. Eine Erledigungserklärung des Antragstellers im selbständigen Beweisverfahren ist regelmäßig in eine Antragsrücknahme mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO umzudeuten (Anschluss an BGH, Beschluss vom 24.2.2011 – VII ZB 20/09).

2. Liegt der Erledigungserklärung ein außergerichtlicher Vergleich zugrunde, in dem sich Antragsteller und Antragsgegner auf eine Kostenaufhebung geeinigt haben, dann liegt darin eine nach § 269 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 ZPO abweichende Regelung, die für die Kostentragungspflicht in ihrem Prozessrechtsverhältnis maßgebend ist.