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09.06.2023 - Hemmung der Verjährung bei Anordnung des Ruhens des Verfahrens

Datum der Entscheidung
09.06.2023
Aktenzeichen
4 U 35/22
Normen
BGB § 204 Abs. 2 S. 2 in der bis zum 31.8.2009 geltenden Fassung (heute § 204 Abs. 2 S. 3), § 1378 Abs. 1, § 1378 Abs. 4 S. 1 BGB in der bis zum 31.8.2009 geltenden Fassung
Rechtsgebiet
Sonstiges Zivilrecht
Schlagworte
Zivilrecht, Rechtsanwaltshaftung aus familienrechtlichem Mandat, Zugewinnausgleich, Verjährung, Ruhen des Verfahrens, Hemmung der Verjährung
Titel der Entscheidung

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Hemmung der Verjährung bei Anordnung des Ruhens des Verfahrens (296.7 KB)
Leitsatz
Ordnet ein Familiengericht in einem durch einen Ehegatten eingeleiteten Verfahren auf die Geltendmachung von Zugewinnausgleich auf ausdrücklichen Hinweis des Familienrichters und auf Antrag eines und im Einverständnis beider Ehegatten das Ruhen des Verfahrens an, um den Abschluss eines durch den anderen Ehegatten parallel bei einem anderen Familiengericht eingeleiteten Verfahrens auf Zugewinnausgleich abzuwarten, endet die Hemmung der Verjährung nicht, wenn das Verfahren nicht binnen sechs Monaten nach der Anordnung des Ruhens des Verfahrens weiter betrieben wird.