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25.01.2023 - Zur Wirksamkeit und den Rechtsfolgen des Widerrufs eines Verbraucher-Darlehensvertrags zur Finanzierung eines Pkw-Erwerbs als verbundenes Geschäft

Datum der Entscheidung
25.01.2023
Aktenzeichen
1 U 45/22
Normen
BGB § 295, § 355 Abs. 1, § 355 Abs. 2, § 355 Abs. 3, § 356b Abs. 2, § 357 Abs. 4, § 357 Abs. 7, § 357a Abs. 1, § 357a Abs. 3, § 357b Abs. 3, § 358 Abs. 2, § 358 Abs. 4, § 492 Abs. 2, § 495 Abs. 1; EGBGB Art. 247 § 3, Art. 247 § 6, Art. 247 § 11; ZPO § 148
Rechtsgebiet
Sonstiges Zivilrecht
Schlagworte
Sonstiges Zivilrecht; Verbraucher-Darlehensvertrag, Widerrufsrecht, Verwirkung, verbundenes Geschäft, Wertersatz, Vorleistungspflicht, negative Feststellungsklage
Titel der Entscheidung

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Zur Wirksamkeit und den Rechtsfolgen des Widerrufs eines Verbraucher-Darlehensvertrags zur Finanzierung eines Pkw-Erwerbs als verbundenes Geschäft (300.4 KB)
Leitsatz

1. Die Ausübung eines Widerrufsrechts in einem mit einem Kaufvertrag verbundenen Verbraucher-Darlehensvertrag ist nicht schon deswegen als rechtsmissbräuchlich anzusehen, weil der Verbraucher sich in erster Linie vom Kaufvertrag lösen möchte, für den ihm kein eigenes Widerrufsrecht zusteht, oder weil der Verbraucher den finanzierten Gegenstand ungeachtet der Erklärung des Widerrufs im verbundenen Darlehensvertrag weiternutzt.

2. Die Frage des Bestehens einer Vorleistungspflicht des Verbrauchers gegenüber seinen Ansprüchen auf Rückzahlung bis zum Widerruf erbrachter Leistungen bei der Rückabwicklung eines Verbraucher-Darlehensvertrags als verbundenem Geschäft nach den §§ 357 Abs. 4, 358 Abs. 4 S. 1 BGB bedarf keiner Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof, wenn der Rückzahlungsanspruch jedenfalls aufgrund einer Aufrechnung des Darlehensgebers mit seinem Gegenanspruch auf Ersatz für den Wertverlust der finanzierten Ware erloschen ist.

3. Die Frage des Bestehens einer Vorleistungspflicht des Verbrauchers gegenüber bereicherungsrechtlichen Ansprüchen auf Rückzahlung erst nach dem Widerruf erbrachter Leistungen bei der Rückabwicklung eines Verbraucher-Darlehensvertrags als verbundenem Geschäft nach den §§ 357 Abs. 4, 358 Abs. 4 S. 1 BGB ist allein nach nationalem Recht zu beurteilen.

4. Für eine auf das Nichtbestehen von Zins- und Tilgungszahlungsverpflichtungen aufgrund des Widerrufs eines Verbraucher-Darlehensvertrags gerichtete negative Feststellungsklage ist eine örtliche Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Darlehensnehmers begründet.

5. Ein Gerichtsstand am Wohnsitz des Verbraucher-Darlehensnehmers besteht auch für eine Klage des Verbrauchers auf Rückzahlung seiner Leistungen auf den Darlehensvertrag, wenn der Darlehensvertrag mit einem Kaufvertrag über den Erwerb einer beweglichen Sache verbunden ist, dies für sowohl vor wie auch nach dem Widerruf erbrachte Leistungen.