Sie sind hier:

30.03.2011 - Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung

Datum der Entscheidung
30.03.2011
Aktenzeichen
5 UF 6/11
Normen
BGB §§ 1353 Abs. 1 S. 1, 426 Abs. 1 S. 1; EStG 10d, 26
Rechtsgebiet
Familienrecht
Schlagworte
Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung
Titel der Entscheidung

Warning: preg_replace(): Unknown modifier '.' in /srv/nfs-share/data/sixcms/oberlandesgericht/sixcms_upload/templates/template472.php on line 45
Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung (30.8 KB)
Leitsatz
Die Zustimmung eines Ehegatten zur gemeinsamen Einkommenssteuerveranlagung kann nicht von einem Ausgleich der dadurch ausgelösten steuerlichen Nachteile des zustimmen-den Ehegatten abhängig gemacht werden, soweit die steuerrechtlichen Verhältnisse durch die ehelichen Lebensverhältnisse familienrechtlich überlagert wurden. Das ist nicht nur der Fall, solange die Ehepartner zusammenleben und gemeinsam wirtschaften und unmittelbar von einer günstigen Steuerklasse profitieren. Dies gilt vielmehr auch, wenn die günstigere Steuerklasse des Unterhaltspflichtigen im Rahmen eines Trennungsunterhaltsverfahrens bei der Berechnung seines Einkommens zu Grunde gelegt wird und so zu einem höheren Un-terhaltsanspruch des zustimmungspflichtigen Ehegatten führt.