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24.11.2021 - Zur Haftung eines Gründungsgesellschafters wegen Verschuldens bei Vertragsschluss neben einer Prospekthaftung

Datum der Entscheidung
24.11.2021
Aktenzeichen
1 U 6/21
Normen
BGB §§ 241, 280, 311; VerkProspG § 13 a.F.; BörsG §§ 44, 46 a.F
Rechtsgebiet
Sonstiges Zivilrecht
Schlagworte
Sonstiges Zivilrecht, Prospekthaftung, Prospektverantwortlichkeit, Gründungsgesellschaft, Verschulden bei Vertragsschluss
Titel der Entscheidung

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Zur Haftung eines Gründungsgesellschafters wegen Verschuldens bei Vertragsschluss neben einer Prospekthaftung (248.6 KB)
Leitsatz
1. Im Anwendungsbereich einer spezialgesetzlichen Prospekthaftung ist der Rückgriff auf die Grundsätze der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung ausgeschlossen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – XI ZB 35/18, juris Rn. 26, NJW 2021, 1318).

2. Auch prospektverantwortliche Gründungsgesellschafter können einer Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss unterliegen, sofern eine nicht von der spezialgesetzlichen Prospekthaftung erfasste Sachverhaltsgestaltung vorliegt. Dies kommt insbesondere in Betracht für eine Haftung für mündliche Erklärungen der Mitarbeiter einer in den Vertrieb der Anlage eingeschalteten Vertriebsgesellschaft (Anschluss an BGH, Beschluss vom 27.04.2021 – XI ZB 35/18, juris Rn. 8, AG 2021, 707).

3. Gründungsgesellschafter haften gegenüber den Anlegern für eine fehlerhafte Aufklärung durch das Fehlverhalten im Vertrieb eingeschalteter Unternehmen, wobei deren Fehlverhalten den Gründungsgesellschaftern nach § 278 BGB zugerechnet werden kann, auch wenn sie nicht selbst für den Vertrieb verantwortlich sind. Anderes gilt nur dann, wenn das im Vertrieb eingeschaltete Unternehmen überhaupt nicht durch die Beteiligungsgesellschaften und deren Gesellschafter mit dem Vertrieb betraut wurde.