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20.10.2021 - Zu den Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG wegen unangemessener Verfahrensdauer nach Einstellung eines Strafverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO

Datum der Entscheidung
20.10.2021
Aktenzeichen
1 EK 2/19
Normen
GVG §§ 198, 201; StPO § 170
Rechtsgebiet
Sonstiges Zivilrecht
Schlagworte
Sonstiges Zivilrecht, Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer; Verfahrenserledigung durch Einstellung
Titel der Entscheidung

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Zu den Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG wegen unangemessener Verfahrensdauer nach Einstellung eines Strafverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO (231.4 KB)
Leitsatz

1. Die Sechsmonatsfrist für die Klageerhebung nach § 198 Abs. 5 S. 2 GVG wegen unangemessener Verfahrensdauer beginnt im Fall der Erledigung eines Strafverfahrens durch Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO mit dem Zeitpunkt der Verfügung der Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 S. 1 StPO und es kommt nicht auf das Datum der späteren Bekanntgabe an den Beschuldigten nach § 170 Abs. 2 S. 2 StPO an. Wird eine Einstellungsverfügung dem zuständigen Abteilungsleiter der Staatsanwaltschaft zur Billigung vorgelegt, erlangt sie Wirkung erst mit dem Datum der Billigung.

2. Im Regelfall kann bei Einstellung eines Strafverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO nach erfolgter Anklageerhebung ein Zeitraum von 1 Jahr und 9 Monaten vom Eingang der Anklage bei Gericht bis zur Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft aufgrund einer Anregung des Gerichts noch nicht als unangemessen angesehen werden.